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§ 23

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

              Bundeshaftungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz mit den gemäß RLV 2013 erforderlichen Angaben und nach der Gliederung der RLV 2013 (siehe Anlagen) darzustellen.
  2. Absatz 2,Es sind Eventualverbindlichkeiten aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln und im Anhang zur Eröffnungsbilanz darzustellen. Als Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung anzusehen, deren Existenz durch Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten sind zu ermitteln aus:
    1. Ziffer eins
      dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner 2013,
    2. Ziffer 2
      abzüglich der Rückstellungen für Haftungen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134413