Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
  2. Absatz 2,Es sind darüber hinaus die Auszahlungen und Einzahlungen der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.
  3. Absatz 3,Der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134414