Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

8. Abschnitt
Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen

Aktive Finanzinstrumente

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der
    1. Ziffer eins
      beim Bund zu einem finanziellen Vermögenswert und
    2. Ziffer 2
      bei einer Dritten oder einem Dritten zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument
    führt.
  2. Absatz 2,Aktive Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
    2. Ziffer 2
      zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder
    3. Ziffer 3
      Wertpapiere der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für die der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt ist.
  4. Absatz 4,In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
  5. Absatz 5,In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren und mit dem Nominalwert zu bewerten.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134415