Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Finanzschulden und Währungstauschverträge
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Finanzschulden gemäß § 78 BHG 2013 und Währungstauschverträge gemäß §§ 79ff BHG, sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Für die im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erstellenden Angaben gilt § 16 RLV 2013 sinngemäß.Finanzschulden gemäß Paragraph 78, BHG 2013 und Währungstauschverträge gemäß Paragraphen 79 f, f, BHG, sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Für die im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erstellenden Angaben gilt Paragraph 16, RLV 2013 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
(3)Absatz 3,Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen (§ 31).Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen (Paragraph 31,).
(4)Absatz 4,Verbindlichkeiten aus Zinsen sind für den anteilig auf die Finanzjahre vor dem 1. Jänner 2013 anfallenden Zeitraum in der Eröffnungsbilanz anzusetzen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.
(5)Absatz 5,Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind auf die Laufzeit der Finanzschulden oder des Währungstauschvertrages zu verteilen. Der Anteil des Agio oder Disagio, der sich auf die Periode nach Ablauf des 31. Dezember 2012 bezieht, ist in der Eröffnungsbilanz auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.
(6)Absatz 6,Unter Währungstauschverträgen sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Beträge auszutauschen.
(7)Absatz 7,Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
(8)Absatz 8,In der Eröffnungsbilanz sind Sicherstellungen für Forderungen des Bundes gem. § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.In der Eröffnungsbilanz sind Sicherstellungen für Forderungen des Bundes gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, BHG 2013 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.
(9)Absatz 9,Sonstige derivative Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134416