Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
§ 27.Paragraph 27,
Die mit Stichtag 31. Dezember 2012 gehaltenen aktiven Finanzinstrumente, Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente des Bundes sind mit zumindest folgenden Inhalten in die Haushaltsverrechnungssysteme ab dem 1. Jänner 2013 zu übernehmen:
Bezeichnung der Finanzinstrumente,
Klassifizierung in
aktive bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
aktive zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
Wertpapiere der Republik Österreich,
Forderungen aus Währungstauschverträgen,
Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und
sonstige derivative Finanzinstrumente,
Tag der Anschaffung (Laufzeitbeginn),
Erfüllungstag (Tilgungstermin),
Einzahlungen bei Begebung einer Finanzschuld,
Anschaffungskosten von aktiven Finanzinstrumenten,
Termine für Teiltilgungen,
Beträge von Teiltilgungen und
Provisionen und Spesen eines Finanzinstrumentes.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134417