Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 6, BHG 2013 zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Es ist aus der Differenz zwischen dem Erfüllungstag und dem Tag der Anschaffung die Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Es ist aus der Differenz zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Tag der Anschaffung die anteilige Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
    3. Ziffer 3
      Vom Nominalbetrag sind die Anschaffungskosten abzuziehen und durch die Laufzeit in Tagen nach Ziffer eins, zu dividieren.
    4. Ziffer 4
      Es ist die tägliche Differenz nach Ziffer 3, mit der anteiligen Laufzeit nach Ziffer 2, zu multiplizieren.
  2. Absatz 2,Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Absatz eins, Ziffer 4,
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134418