Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der beizulegende Zeitwert eines „zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes“ hat dem Schlusskurs vom 31. Dezember 2012 dieses Finanzinstrumentes an der Wiener Börse oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem XETRA Schlusskurs oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem Schlusskurs einer zumindest vergleichbaren Handelsplattform oder einem Marktquotienten zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 ermittelte beizulegende Zeitwert ist auf kurzfristige und langfristige zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente anzuwenden.Der nach Absatz eins, ermittelte beizulegende Zeitwert ist auf kurzfristige und langfristige zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134419