Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wert eines Währungstauschvertrages
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.
(2)Absatz 2,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. Paragraph 26, Absatz 7, zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134420