Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
9. Abschnitt
Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:
die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen des Bundes sowie
die Endsalden der Bankverrechnungskonten der Kontenklassen 2 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2)Absatz 2,Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.Sämtliche Salden nach Absatz eins, Ziffer 2, haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134422