Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:
UGL 987 Unterhaltsvorschüsse,
UGL 990 Personalverrechnung,
UGL 997 Arbeitslosenversicherung und
(2)Absatz 2,Die Salden gemäß Abs. 1 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.Die Salden gemäß Absatz eins, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.
(3)Absatz 3,Der Forderungsspiegel nach § 9 Abs. 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach § 15 Abs. 3 ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Abs. 1 zu erstellen.Der Forderungsspiegel nach Paragraph 9, Absatz 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach Paragraph 15, Absatz 3, ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Absatz eins, zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134423