Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:
    1. Ziffer eins
      HV-System,
    2. Ziffer 2
      UGL 987 Unterhaltsvorschüsse,
    3. Ziffer 3
      UGL 990 Personalverrechnung,
    4. Ziffer 4
      UGL 993 Abgaben,
    5. Ziffer 5
      UGL 996 Zoll,
    6. Ziffer 6
      UGL 997 Arbeitslosenversicherung und
    7. Ziffer 7
      UGL 998 Renten.
  2. Absatz 2,Die Salden gemäß Absatz eins, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.
  3. Absatz 3,Der Forderungsspiegel nach Paragraph 9, Absatz 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach Paragraph 15, Absatz 3, ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Absatz eins, zu erstellen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134423