Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:
Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),
ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,
Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie
fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2)Absatz 2,Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz eins, Ziffer 7, sind nach dem Abschreibungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 5, BHV 2013 zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134424