Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
10. Abschnitt
Konsolidierung
Konsolidierung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:
Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und
Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134425