Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundstücke
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
mit den Anschaffungskosten oder
mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
mit dem Rasterverfahren (§ 5)mit dem Rasterverfahren (Paragraph 5,)
zu bewerten.
Für jedes Grundstück ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
mit den Anschaffungskosten oder
mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
mittels sonstiger Nachweise wie aktuellen Durchschnittspreisermittlungen
zu bewerten.
Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.Rechte, die Verfügungen nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134394