Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundstücksrasterverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Rasterverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Basispreis für Bauflächen und
    2. Ziffer 2
      Basispreis für landwirtschaftliche Nutzflächen.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Basispreise gemäß Absatz 3, sind folgende Regelungen maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Atypische Transaktionen aus Schenkungen und Übertragungen zu ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preisen dürfen nicht berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Liegen keine typischen Transaktionen in einer Katastralgemeinde vor, so sind die Durchschnittspreise der politischen Gemeinde oder des Gerichtsbezirks heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
    2. Ziffer 2
      Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    3. Ziffer 3
      Garten zu 80 vH. des Basispreises für Bauflächen,
    4. Ziffer 4
      Weingarten zu 200 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    5. Ziffer 5
      Alpe zu 20 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    6. Ziffer 6
      Wald zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    7. Ziffer 7
      Gewässer zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    8. Ziffer 8
      Sonstige Benützungsarten zu 20 vH. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletscher zu 10 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzfläche,
    9. Ziffer 9
      Flächen mit militärischer Nutzung zu 50 vH. des Basispreises je nach Ansatz von Ziffer eins bis 8,

Schlagworte

Felsfläche

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134395