Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gebäude

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Sind Gutachten zu Gebäuden vorhanden, so können diese nach den darin angegebenen Wertangaben bewertet werden. Es können auch Werte aus Gutachten ähnlicher Gebäudearten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt, können Gebäude danach bewertet und mit den jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden.
    3. Ziffer 3
      Können weder Gutachten gem. Ziffer eins, zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Ziffer 2,, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:
      1. Litera a
        Die Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro m² oder m3 in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
      2. Litera b
        Durchschnittswerte von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind.
    Für jedes Gebäude ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. Ziffer 2
      fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Nachweise wie etwa zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen oder
    4. Ziffer 4
      einzeln zurechenbare fortgeschriebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Als solche gelten nur jene Aufwendungen, die in einem Zeitraum von 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro Nutzfläche in m² zu berechnen.
    Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.
  3. Absatz 3,Rechte, die Verfügungen nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Instandhaltungsaufwendung

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134396