Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gebäude
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:
Sind Gutachten zu Gebäuden vorhanden, so können diese nach den darin angegebenen Wertangaben bewertet werden. Es können auch Werte aus Gutachten ähnlicher Gebäudearten herangezogen werden.
Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt, können Gebäude danach bewertet und mit den jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden.
Können weder Gutachten gem. Z 1 zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Z 2, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:Können weder Gutachten gem. Ziffer eins, zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Ziffer 2,, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:
Die Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro m² oder m3 in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
Durchschnittswerte von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind.
Für jedes Gebäude ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:
Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
sonstige Nachweise wie etwa zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen oder
einzeln zurechenbare fortgeschriebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Als solche gelten nur jene Aufwendungen, die in einem Zeitraum von 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro Nutzfläche in m² zu berechnen.
Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.
(3)Absatz 3,Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.Rechte, die Verfügungen nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Instandhaltungsaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134396