Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kulturgüter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.
(2)Absatz 2,Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.
(3)Absatz 3,Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.Sofern Gebäude der Definition gemäß Absatz eins, entsprechen, sind diese nach Paragraph 6, zu bewerten.
(4)Absatz 4,Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134397