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§ 7

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kulturgüter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.
  2. Absatz 2,Kulturgüter gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.
  3. Absatz 3,Sofern Gebäude der Definition gemäß Absatz eins, entsprechen, sind diese nach Paragraph 6, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134397