Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Bewertung von sonstigen Vermögenswerten
Liquide Mittel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.
(2)Absatz 2,Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (Paragraph 31,). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134398