Rechtstracker.at

§ 4a MedKF-TG

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a heute01.05.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 4a01.07.201230.04.2026 BGBl. I Nr. 125/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 7

Text

Transparenz bei Mediendiensteanbietern

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Mediendiensteanbieter im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Tätigkeit aufgenommen oder die Änderung rechtswirksam wurde, elektronisch bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Mediendiensteanbieter gemäß Absatz eins, haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher Werbung und ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera d, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bis 30. Juni jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die KommAustria veröffentlicht die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Absatz 2, bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach Paragraph 3, bekannt gegebenen Daten bis zum 1. Juli jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr. Die KommAustria kann durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, nähere Regelungen zur Webschnittstelle treffen. Hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung ist Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz zu berücksichtigen. Für die Löschung der nach Absatz 2, bekannt gegebenen Daten gilt Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40277124