Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 9 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in Paragraph 9, umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:
1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: | 75,00 € |
2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: | 52,00 € |
3. Niederspannungswandler – | 11,00 € |
| Viertelstundenmaximumzählung: |
4. Direkt – Lastprofilzählung: | 50,00 € |
5. Viertelstundenmaximumzählung: | 9,00 € |
6. Drehstromzählung: | 2,40 € |
7. Wechselstromzählung: | 1,00 € |
8. Blindstromzählung: | 2,40 € |
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Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, 5 bis 7 und 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer 3, 5 bis 7 und 8 bzw. in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise je angefangenen Kalendermonat verrechnet werden:
1. | Tarifschaltung | 1,00 € |
2. | Prepaymentzählung | 1,60 € |
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(3)Absatz 3,Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 9 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Paragraph 9, genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.
(4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:
Beigestelltes Gerät | Reduktion des Entgelts |
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| 6,00 € |
| 5,00 € |
| 5,00 € |
Viertelstundenmaximumzähler:
| 3,50 € |
| 0,40 € |
| 0,30 € |
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| 20,00 € |
| 1,50 € |
| 0,80 € |
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Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40160673