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§ 9 SNE-VO 2012

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 478/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.201431.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 478/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017
§ 921.12.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 478/2013
§ 901.01.201220.12.2013 BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 478/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017

Abkürzung

SNE-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Arten der Messung

Paragraph 9,

Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

  1. Ziffer eins
    „Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.
  2. Ziffer 2
    „Niederspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  3. Ziffer 3
    „Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  4. Ziffer 4
    „Direkt Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.
  5. Ziffer 5
    „Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.
  6. Ziffer 6
    „Tarif – Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
  7. Ziffer 7
    „Tarif – Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System.
  8. Ziffer 8
    „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
  9. Ziffer 9
    „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
  10. Ziffer 10
    „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
  11. Ziffer 11
    „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung.
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2013,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40160671