Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verbot der Speicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Bundesgebiet sind verboten:
die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Ziffer eins, genannten Zwecke.
Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40134759