Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
§ 3.Paragraph 3,
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Für die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (Paragraph 4, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40134760