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§ 23 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zugang, Schutzwall

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.
  2. Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die
    1. Ziffer eins
      Personen und Objekte abdeckt und
    2. Ziffer 2
      den Druckstoß in eine Richtung ableitet, in der sich keine Personen und Objekte befinden.
    Die Scheitelhöhe dieser Einrichtung muss die Höhe des Zugangs um mindestens einen Meter überragen. Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei nicht betretbaren Lagern oder wenn durch die Geländeform oder -bewachsung ein gleichwertiger Schutz gegeben ist.

Schlagworte

Geländebewachsung

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135432