Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Hinweistafeln
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
(2)Absatz 2,An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(3)Absatz 3,An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135433