Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Sicherheitsabstände
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei
eingelagerte Lagerklassen,
natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald),
künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.andere Maßnahmen, die die Erreichung des im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.
(3)Absatz 3,Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135435