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§ 27 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Errichtung mehrerer Lager

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Werden mehrere Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.
  3. Absatz 3,Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135436