Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Errichtung mehrerer Lager
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Werden mehrere Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt.
(2)Absatz 2,Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.
(3)Absatz 3,Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.
(4)Absatz 4,Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135436