Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten
Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.
Frequenzband | zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze |
29,7 – 47 MHz | +0 dBµV/m |
68 – 87,5 MHz | +6 dBµV/m |
146 – 174 MHz | +12 dBµV/m |
230 – 399,9 MHz | +18 dBµV/m |
406,1 – 470 MHz | +20 dBµV/m |
870 – 880 MHz | +26 dBµV/m |
915 – 925 MHz | +26 dBµV/m |
(2)Absatz 2,Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Absatz eins, in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.
Frequenzband | max. grenzüberschreitende Störreichweite |
29,7 – 47 MHz | 100 km |
68 – 87,5 MHz | 100 km |
146 – 174 MHz | 80 km |
230,0 – 399,9 MHz | 50 km |
406,1 – 470 MHz | 50 km |
870 – 880 MHz | 30 km |
915 – 925 MHz | 30 km |
(3)Absatz 3,Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135533