Rechtstracker.at

§ 8 BFV

Fassungen
ab 12.01.2012 — BGBl. II Nr. 12/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute12.01.2012 BGBl. II Nr. 12/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.01.2012BGBl. II Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.

Frequenzband

zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze

29,7 – 47 MHz

+0 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+6 dBµV/m

146 – 174 MHz

+12 dBµV/m

230 – 399,9 MHz

+18 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+20 dBµV/m

870 – 880 MHz

+26 dBµV/m

915 – 925 MHz

+26 dBµV/m

  1. Absatz 2,Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Absatz eins, in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.

Frequenzband

max. grenzüberschreitende Störreichweite

29,7 – 47 MHz

100 km

68 – 87,5 MHz

100 km

146 – 174 MHz

80 km

230,0 – 399,9 MHz

50 km

406,1 – 470 MHz

50 km

870 – 880 MHz

30 km

915 – 925 MHz

30 km

  1. Absatz 3,Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40135533