Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
07.12.2011 bis 06.12.2029 — BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute07.12.2011 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1207.12.201106.12.2029 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. III Nr. 11/2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2029

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

  1. Absatz eins,Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in derselben Weise abzugeben.
  2. Absatz 2,Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst und alle Empfehlungen werden in derselben Weise abgegeben, sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.
  3. Absatz 3,Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135687