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Art. 2

Fassungen
07.12.2011 bis 06.12.2029 — BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.12.2011 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 207.12.201106.12.2029 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. III Nr. 11/2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2029

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch zwei
Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Tropenholz“ tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz;
  2. Ziffer 2
    ist „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Mitglied“ eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „Erzeugermitglied“ ein in Anlage A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholz-vorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Verbrauchermitglied“ ein in Anlage B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage B nicht aufgeführte Tropenholz einführende Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „Organisation“ die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „Rat“ den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat;
  8. Ziffer 8
    bedeutet „besondere Abstimmung“ eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und minde-stens 60 Prozent der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Ver-brauchermitglieder abgegeben werden;
  9. Ziffer 9
    bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;
  10. Ziffer 10
    bedeutet „Zweijahreshaushalt“ den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres;
  11. Ziffer 11
    bedeutet „frei konvertierbare Währungen“ den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird;
  12. Ziffer 12
    bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b „Tropenwaldvorkommen“ die geschlossenen Naturwälder und Plantagenwälder zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135677