Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Organisation und Verwaltung
Artikel 3
Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
(1)Absatz eins,Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.
(2)Absatz 2,Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.
(3)Absatz 3,Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
(4)Absatz 4,Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.
(5)Absatz 5,Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135678