Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 28
Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung
(1)Absatz eins,Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
(2)Absatz 2,Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre
die internationale Lage im Holzbereich und
sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für wichtig erachtet werden.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung erfolgt anhand
der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über Produktion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Verbrauch und Preise von Holz auf nationaler Ebene;
sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer Indikatoren;
der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Holz erzeugenden Wälder gemacht haben;
sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen, und
der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Einrichtung von Kontroll- und Informationsmechanismen in Bezug auf die illegale Ernte von und den illegalen Handel mit Tropenholz und Nicht-Holz-Erzeugnissen der Wälder gemacht haben.
(4)Absatz 4,Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf
den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern und damit zusammenhängenden Angelegenheiten in den Mitgliedsländern und
die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.
(5)Absatz 5,Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, das technische Potenzial der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.
(6)Absatz 6,Die Ergebnisse der Überprüfung werden in die entsprechenden Berichte über die Sitzungen des Rates aufgenommen.
Schlagworte
Kontrollmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135703