Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 29
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1)Absatz eins,Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135704