Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 43
Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
(1)Absatz eins,Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
(2)Absatz 2,Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135718