Rechtstracker.at

Art. 44

Fassungen
07.12.2011 bis 06.12.2029 — BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute07.12.2011 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 4407.12.201106.12.2029 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. III Nr. 11/2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2029

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 44

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt, es aufgrund des vorliegenden Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren und um einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren zu verlängern.
  3. Absatz 3,Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts von zehn Jahren beziehungsweise vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, jedoch noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
  4. Absatz 4,Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.
  5. Absatz 5,Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt an außer Kraft zu setzen.
  6. Absatz 6,Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
  7. Absatz 7,Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135719