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Art. 11

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 16/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

VERTRETUNGEN

1. Den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist es gestattet:

a) im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie im Einklang mit der Gesetzgebung der besagten anderen Vertragspartei andere Einrichtungen für die Bereitstellung von Luftverkehrsleistungen einzurichten;

b) gemäß der Gesetzgebung der besagten anderen Vertragspartei – bezüglich Einreise, Wohnsitz und Beschäftigung - Geschäftsführungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das für die Bereitstellung von Luftverkehrsleistungen benötigt wird, in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu behalten; und

c) den Verkauf von Luftverkehrsleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben, im Einklang mit dem geltenden Recht der besagten Vertragspartei.

2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.

Schlagworte

Geschäftsführungspersonal, Verkaufspersonal, Betriebspersonal

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20007666

Dokumentnummer

NOR40135877