Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 16/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEB DER VEREINBARTEN FLUGDIENSTE

1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich der Bereitstellung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.

2. Jede Vertragspartei hat einem jeden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gestatten, die Frequenz und die Kapazität der internationalen Luftverkehrsleistungen, die es anbietet, basierend auf kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen zu bestimmen. Übereinstimmend mit diesem Recht hat keine Vertragspartei das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Flugdiensten oder den/die von den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeugtyp/en einseitig einzuschränken, ausgenommen insoweit, als dies aus zolltechnischen, technischen, betrieblichen oder umweltbedingten Gründen zu einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich sein könnte.

3. Fluglinienunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen des Flugplans.

In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der besagten Behörden verkürzt werden.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20007666

Dokumentnummer

NOR40135880