Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 19
BERATUNGEN
1. Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei zu gegebener Zeit miteinander zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Die besagten Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135885