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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 16/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

WIDERRUF ODER AUFHEBUNG DER BETRIEBSGENEHMIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligung oder die technischen Genehmigungen eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aufheben oder einschränken, sofern:

  1. Absatz a,
    im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
    1. Absatz i,
      das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurde und über keine gültige Betriebsbewilligung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt;
    2. Absatz i, i,
      die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
    3. Absatz i, i, i,
      das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird.
  2. Absatz b,
    im Falle eines von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
    1. Absatz i,
      das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Staates Katar gegründet wurde und über keine gültige Betriebsbewilligung nach dem Recht des Staates Katar verfügt;
    2. Absatz i, i,
      vom Staat Katar keine effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder der Staat Katar nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins verantwortlich ist; oder
    3. Absatz i, i, i,
      das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Staates Katar und/oder von Angehörigen des besagten Staates steht und nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.

2. Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. Wenn ein Fluglinienunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und ermächtigt wurde, so kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Flugdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20007666

Dokumentnummer

NOR40135871