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Art. 10

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 18/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20007669

Dokumentnummer

NOR40135942