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Art. 11

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 18/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat oder einer seiner Entitäten eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.
  2. Absatz 2,
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20007669

Dokumentnummer

NOR40135943