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Art. 10

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Flexibilitätsregelungen

Ziffer eins Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.

Ziffer 2 Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136036