Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
Flugsicherungsdienste
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die FABCE-Dienste in seinem betroffenen Luftraum erbracht werden.
2.Ziffer 2 Soweit dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf keine seiner Bestimmungen oder keine der in seinem Rahmen angenommenen Maßnahmen so ausgelegt werden, dass dadurch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen, welche die FABCE-Dienste erbringen, eingeschränkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136037