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Art. 12

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Gemeinschaftliche Benennung

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat hat das Recht, einen oder mehrere Flugverkehrsdienstleister zu benennen, um in seinem betroffenen Luftraum - vollumfänglich oder teilweise - Flugverkehrsdienste zu erbringen, und diese Benennung(en) aufzuheben oder abzuändern. Solche Benennungen, Aufhebungen oder Änderungen sind dem Verwahrer schriftlich

mitzuteilen.

  1. Ziffer 2
    Die betreffenden Vertragsstaaten setzen die Maßnahmen des FABCE-Rates zur Einrichtung von grenzüberschreitenden Sektoren um, indem sie entweder
    1. Absatz a,
      auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels die Zuweisung eines Flugverkehrsdienstleisters für den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. die entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren vereinbaren, oder
    2. Absatz b,
      sicherstellen, dass zwischen den betreffenden Flugverkehrsdienstleistern angemessene Vereinbarungen über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren getroffen und von den betreffenden Vertragsstaaten genehmigt werden.

Ziffer 3 Jeder nach Absatz 1 benannte Flugverkehrsdienstleister gilt ab dem Datum der Mitteilung der Benennung an den Verwahrer bis zu dem Zeitpunkt, da Änderungen oder Aufhebungen nach Absatz 1 erfolgen, als von allen Vertragsstaaten gemeinschaftlich benannt.

Ziffer 4 Die Vertragsstaaten, deren Luftraum von Vereinbarungen zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten (ATS) zwischen Flugverkehrsdienstleistern - ob im Rahmen dieses Übereinkommens benannt oder nicht - betroffen ist, behalten die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung dieser Vereinbarungen. Es steht zwei oder mehreren benachbarten Vertragsstaaten frei, geeignete Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Gewährung solcher Genehmigungen zu schließen.

Ziffer 5 Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Einrichtung und/oder Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Luftraum des FAB CE an andere als die Vertragsstaaten zu delegieren, stellt sicher, dass er auch weiterhin alle Bestimmungen dieses Übereinkommens einhält.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136038