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Art. 13

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Luftraum

Ziffer eins Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136039