Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Luftraum
1.Ziffer eins Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136039