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Art. 23

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 23

Inkrafttreten

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

Ziffer 2 Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere

  1. Absatz a,
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  2. Absatz b,
    den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  3. Absatz c,
    jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;
  4. Absatz d,
    jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;
  5. Absatz e,
    die Beendigung dieses Übereinkommens.

Ziffer 3 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.

Ziffer 4 Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136049