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Art. 24

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 24

Vorläufige Anwendung

Ziffer eins Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.

Ziffer 2 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.

Ziffer 3 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.

Ziffer 4 Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.

Ziffer 5 Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136050