Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 24
Vorläufige Anwendung
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.
2.Ziffer 2 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.
3.Ziffer 3 Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.
4.Ziffer 4 Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.
5.Ziffer 5 Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.