Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 20, Absatz 5,
Text
Artikel 7
Offener Zugang zu zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen
Die Parteien dürfen den Zugang und die Nutzung der Positions-, Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste nicht für die Nutzer, inklusive der Nutzung für Erweiterungssysteme, beschränken, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit. Dies schließt nicht aus, dass der Zugang zu diesen Informationen für andere Organisationen, wie Hersteller von satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, durch nicht-diskriminierende, kommerzielle Vereinbarungen geregelt werden kann.
Die Parteien bemühen sich, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.
Schlagworte
Navigationssignal, Positionsinformation
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136062