Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche B-ESV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,
Text
1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen (z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können.
(3)Absatz 3,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, von denen eine Gefahr durch den elektrischen Strom für die Arbeitnehmer/innen ausgeht, dürfen nicht verwendet werden.
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40136079