Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche B-ESV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,
Text
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40136080