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§ 4 ESV 2012

Fassungen
ab 01.03.2012 — BGBl. II Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.2012 BGBl. II Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche B-ESV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,

Text

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Isolationsüberwachungssystem,
    4. Ziffer 4
      Schutzisolierung,
    5. Ziffer 5
      Schutzkleinspannung,
    6. Ziffer 6
      Funktionskleinspannung,
    7. Ziffer 7
      Schutztrennung,
    8. Ziffer 8
      Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
      1. Litera a
        vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
      2. Litera b
        nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
    2. Ziffer 2
      Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
    3. Ziffer 3
      Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
    4. Ziffer 4
      Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
  3. Absatz 3,Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. Bei Untertagebauarbeiten muss zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Schutzisolierung,
    4. Ziffer 4
      Schutzkleinspannung,
    5. Ziffer 5
      Schutztrennung.

Schlagworte

Stahlmast

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136081